Führerschein-Klassen
Wissensdatenbank B197
Klasse: AM | Mindestalter 15 Jahre | Voraussetzungen: Gilt bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur im Inland.
Allgemeine Informationen
leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52)
Mindestalter: 16 Jahre
Eingeschlossene Klassen: keine
Ergänzende Erläuterungen zu den Klassen AM, A1, A2 und A
➤ Was ist neu bei den Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2 und A?
- Die Klasse AM wurde durch die Dritte EG-Führerscheinrichtlinie in den Staaten der Europäischen Union und des EWR als Klasse für Kleinkrafträder und andere schwach motorisierte Kraftfahrzeuge eingeführt.
Sie umfasst:- zweirädrige Kleinkrafträder (Moped und Mofa)
- dreirädrige Kleinkrafträder
- vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (bisher Klasse S)
Der Begriff „Kraftrad“ ist ein motorisiertes Zweirad.
Die Fahrzeuge der Klasse AM dürfen bauartbedingt nicht schneller als 45 km/h fahren und einen Hubraum von max. 50 cm³ bzw. bei E-Antrieb max. 4 kW haben. - Die Klasse A1 berechtigt zum Führen von Krafträdern mit einer Leistung von nicht mehr als 11 kW und einem Verhältnis Leistung/Leergewicht von max. 0,1 kW/kg.
- Die neu eingeführte Klasse A2 erlaubt das Fahren von Krafträdern mit einer Motorleistung bis maximal 35 kW und einem Verhältnis von Leistung zu Leergewicht von max. 0,2 kW/kg.
- Die Klasse A berechtigt zum Führen von Krafträdern ohne Leistungsbegrenzung (starke, leistungsstarke Motorräder) sowie auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen (Trikes) mit mehr als 15 kW.
➤ Was gilt, wenn das Verhältnis von Leistung zu Leermasse überschritten wird?
Mit der Begrenzung der Motorleistung im Verhältnis zur Leermasse soll erreicht werden, dass die Leistungsbegrenzung auf 11 kW bei der Klasse A1 und auf 35 kW bei der Klasse A2 nicht durch extreme Leichtbaufahrzeuge umgangen wird.
Ein Fahrer begeht eine Straftat (Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis), wenn er ein Kraftrad führt, bei dem:
- entweder der Hubraum (Klasse A1) überschritten ist
- oder das Verhältnis Leistung zu Leermasse überschritten wird
Beispiel: Führt jemand ein Motorrad mit 35 kW und nur 150 kg Leermasse, ergibt sich ein Verhältnis von 0,23 kW/kg – erlaubt wären max. 0,2 kW/kg für Klasse A2 → es wird Klasse A benötigt.
➤ Fahrerlaubnis auf Probe
Die Klasse AM wird nicht auf Probe erteilt. Alle anderen Klassen werden bei erstmaliger Erweiterung auf eine andere Klasse als Fahrerlaubnis auf Probe erteilt (z. B. Klasse B auf Klasse A2). Die Probezeit gilt dann für zwei Jahre.
➤ Stufenführerschein
Mit der Dritten EG-Führerscheinrichtlinie wurde das deutsche Stufenmodell europaweit übernommen.
Beim Aufstieg von Klasse A1 → A2 und A2 → A gilt:
- Keine neue Theorieprüfung erforderlich (§15 Abs. 2a FeV)
- Auch keine Theorieausbildung nötig (§7 Abs. 1 Nr. 6 und 7 FahrschAusbO)
- Voraussetzung: Besitz der jeweils niedrigeren Klasse seit mind. 2 Jahren
- Es muss eine praktische Prüfung abgelegt werden
- Es muss nachgewiesen werden, dass die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sind
Für eine gute Vorbereitung kann eine freiwillige Ausbildung/Vereinbarung mit der Fahrschule sinnvoll sein.
➤ Zu welchem Zeitpunkt muss beim Stufenaufstieg der zweijährige Vorbesitz erfüllt sein?
Am Tag der Erteilung der neuen Fahrerlaubnis muss der Bewerber seit mindestens zwei Jahren im Besitz der vorherigen Fahrerlaubnisklasse sein.
Eine Antragstellung bis zu einem Monat vor Ablauf der Frist ist möglich (§17 Abs. 1 Satz 5 FeV).
➤ Darf man mit den Klassen AM, A1, A2 und A auch Motorräder mit Beiwagen führen?
Ja, für Motorräder mit Beiwagen ist keine gesonderte Fahrerlaubnisklasse erforderlich, sofern die Fahreigenschaften bekannt sind.
➤ Darf man mit den Klassen AM, A1, A2 oder A auch landwirtschaftlich genutzte Zugmaschinen fahren?
Nein, die Klasse L ist dafür erforderlich. Sie ist in diesen Klassen nicht eingeschlossen.
Klasse: A1 | MIndestalter 15 Jahr | Voraussetzungen: Gilt bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur im Inland.
Allgemeine Informationen
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
Mindestalter: 16 Jahre
Eingeschlossene Klasse: AM
Ergänzende Erläuterungen zu den Klassen AM, A1, A2 und A
➤ Was ist neu bei den Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2 und A?
- Die Klasse AM wurde durch die Dritte EG-Führerscheinrichtlinie in den Staaten der Europäischen Union und des EWR als Klasse für Kleinkrafträder und andere schwach motorisierte Kraftfahrzeuge eingeführt.
Sie umfasst:- zweirädrige Kleinkrafträder (Moped und Mofa)
- dreirädrige Kleinkrafträder
- vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (bisher Klasse S)
Der Begriff „Kraftrad“ ist ein motorisiertes Zweirad.
Die Fahrzeuge der Klasse AM dürfen bauartbedingt nicht schneller als 45 km/h fahren und einen Hubraum von max. 50 cm³ bzw. bei E-Antrieb max. 4 kW haben. - Die Klasse A1 berechtigt zum Führen von Krafträdern mit einer Leistung von nicht mehr als 11 kW und einem Verhältnis Leistung/Leergewicht von max. 0,1 kW/kg.
- Die neu eingeführte Klasse A2 erlaubt das Fahren von Krafträdern mit einer Motorleistung bis maximal 35 kW und einem Verhältnis von Leistung zu Leergewicht von max. 0,2 kW/kg.
- Die Klasse A berechtigt zum Führen von Krafträdern ohne Leistungsbegrenzung (starke, leistungsstarke Motorräder) sowie auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen (Trikes) mit mehr als 15 kW.
➤ Was gilt, wenn das Verhältnis von Leistung zu Leermasse überschritten wird?
Mit der Begrenzung der Motorleistung im Verhältnis zur Leermasse soll erreicht werden, dass die Leistungsbegrenzung auf 11 kW bei der Klasse A1 und auf 35 kW bei der Klasse A2 nicht durch extreme Leichtbaufahrzeuge umgangen wird.
Ein Fahrer begeht eine Straftat (Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis), wenn er ein Kraftrad führt, bei dem:
- entweder der Hubraum (Klasse A1) überschritten ist
- oder das Verhältnis Leistung zu Leermasse überschritten wird
Beispiel: Führt jemand ein Motorrad mit 35 kW und nur 150 kg Leermasse, ergibt sich ein Verhältnis von 0,23 kW/kg – erlaubt wären max. 0,2 kW/kg für Klasse A2 → es wird Klasse A benötigt.
➤ Fahrerlaubnis auf Probe
Die Klasse AM wird nicht auf Probe erteilt. Alle anderen Klassen werden bei erstmaliger Erweiterung auf eine andere Klasse als Fahrerlaubnis auf Probe erteilt (z. B. Klasse B auf Klasse A2). Die Probezeit gilt dann für zwei Jahre.
➤ Stufenführerschein
Mit der Dritten EG-Führerscheinrichtlinie wurde das deutsche Stufenmodell europaweit übernommen.
Beim Aufstieg von Klasse A1 → A2 und A2 → A gilt:
- Keine neue Theorieprüfung erforderlich (§15 Abs. 2a FeV)
- Auch keine Theorieausbildung nötig (§7 Abs. 1 Nr. 6 und 7 FahrschAusbO)
- Voraussetzung: Besitz der jeweils niedrigeren Klasse seit mind. 2 Jahren
- Es muss eine praktische Prüfung abgelegt werden
- Es muss nachgewiesen werden, dass die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sind
Für eine gute Vorbereitung kann eine freiwillige Ausbildung/Vereinbarung mit der Fahrschule sinnvoll sein.
➤ Zu welchem Zeitpunkt muss beim Stufenaufstieg der zweijährige Vorbesitz erfüllt sein?
Am Tag der Erteilung der neuen Fahrerlaubnis muss der Bewerber seit mindestens zwei Jahren im Besitz der vorherigen Fahrerlaubnisklasse sein.
Eine Antragstellung bis zu einem Monat vor Ablauf der Frist ist möglich (§17 Abs. 1 Satz 5 FeV).
➤ Darf man mit den Klassen AM, A1, A2 und A auch Motorräder mit Beiwagen führen?
Ja, für Motorräder mit Beiwagen ist keine gesonderte Fahrerlaubnisklasse erforderlich, sofern die Fahreigenschaften bekannt sind.
➤ Darf man mit den Klassen AM, A1, A2 oder A auch landwirtschaftlich genutzte Zugmaschinen fahren?
Nein, die Klasse L ist dafür erforderlich. Sie ist in diesen Klassen nicht eingeschlossen.
Klasse: A2 | Mindestalter 18 Jahre | Voraussetzungen: keine
Übergangsrecht: Fahrerlaubnisse der Klasse A beschränkt, die vor dem 19.01.2013 erteilt wurden, gelten nach zwei Jahren automatisch als Klasse A (unbeschränkt).
Mindestalter: 18 Jahre
Eingeschlossene Klassen: A1 und AM
Ergänzende Erläuterungen zu den Klassen AM, A1, A2 und A
➤ Was ist neu bei den Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2 und A?
-
Die Klasse AM wurde durch die Dritte EG-Führerscheinrichtlinie in den Staaten der Europäischen Union und des EWR als Klasse für Kleinkrafträder und andere schwach motorisierte Kraftfahrzeuge eingeführt.
Sie umfasst:- zweirädrige Kleinkrafträder (Moped und Mofa)
- dreirädrige Kleinkrafträder
- vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (bisher Klasse S)
Der Begriff „Kraftrad“ ist ein motorisiertes Zweirad.
Die Fahrzeuge der Klasse AM dürfen bauartbedingt nicht schneller als 45 km/h fahren und einen Hubraum von max. 50 cm³ bzw. bei E-Antrieb max. 4 kW haben. - Die Klasse A1 berechtigt zum Führen von Krafträdern mit einer Leistung von nicht mehr als 11 kW und einem Verhältnis Leistung/Leergewicht von max. 0,1 kW/kg.
- Die neu eingeführte Klasse A2 erlaubt das Fahren von Krafträdern mit einer Motorleistung bis maximal 35 kW und einem Verhältnis von Leistung zu Leergewicht von max. 0,2 kW/kg.
- Die Klasse A berechtigt zum Führen von Krafträdern ohne Leistungsbegrenzung (starke, leistungsstarke Motorräder) sowie auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen (Trikes) mit mehr als 15 kW.
➤ Was gilt, wenn das Verhältnis von Leistung zu Leermasse überschritten wird?
Mit der Begrenzung der Motorleistung im Verhältnis zur Leermasse soll erreicht werden, dass die Leistungsbegrenzung auf 11 kW bei der Klasse A1 und auf 35 kW bei der Klasse A2 nicht durch extreme Leichtbaufahrzeuge umgangen wird.
Ein Fahrer begeht eine Straftat (Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis), wenn er ein Kraftrad führt, bei dem:
- entweder der Hubraum (Klasse A1) überschritten ist
- oder das Verhältnis Leistung zu Leermasse überschritten wird
Beispiel: Führt jemand ein Motorrad mit 35 kW und nur 150 kg Leermasse, ergibt sich ein Verhältnis von 0,23 kW/kg – erlaubt wären max. 0,2 kW/kg für Klasse A2 → es wird Klasse A benötigt.
➤ Fahrerlaubnis auf Probe
Die Klasse AM wird nicht auf Probe erteilt. Alle anderen Klassen werden bei erstmaliger Erweiterung auf eine andere Klasse als Fahrerlaubnis auf Probe erteilt (z. B. Klasse B auf Klasse A2). Die Probezeit gilt dann für zwei Jahre.
➤ Stufenführerschein
Mit der Dritten EG-Führerscheinrichtlinie wurde das deutsche Stufenmodell europaweit übernommen.
Beim Aufstieg von Klasse A1 → A2 und A2 → A gilt:
- Keine neue Theorieprüfung erforderlich (§15 Abs. 2a FeV)
- Auch keine Theorieausbildung nötig (§7 Abs. 1 Nr. 6 und 7 FahrschAusbO)
- Voraussetzung: Besitz der jeweils niedrigeren Klasse seit mind. 2 Jahren
- Es muss eine praktische Prüfung abgelegt werden
- Es muss nachgewiesen werden, dass die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sind
Für eine gute Vorbereitung kann eine freiwillige Ausbildung/Vereinbarung mit der Fahrschule sinnvoll sein.
➤ Zu welchem Zeitpunkt muss beim Stufenaufstieg der zweijährige Vorbesitz erfüllt sein?
Am Tag der Erteilung der neuen Fahrerlaubnis muss der Bewerber seit mindestens zwei Jahren im Besitz der vorherigen Fahrerlaubnisklasse sein.
Eine Antragstellung bis zu einem Monat vor Ablauf der Frist ist möglich (§17 Abs. 1 Satz 5 FeV).
➤ Darf man mit den Klassen AM, A1, A2 und A auch Motorräder mit Beiwagen führen?
Ja, für Motorräder mit Beiwagen ist keine gesonderte Fahrerlaubnisklasse erforderlich, sofern die Fahreigenschaften bekannt sind.
➤ Darf man mit den Klassen AM, A1, A2 oder A auch landwirtschaftlich genutzte Zugmaschinen fahren?
Nein, die Klasse L ist dafür erforderlich. Sie ist in diesen Klassen nicht eingeschlossen.
Klasse: A | Mindestalter 24 Jahre | Voraussetzungen: kann mit 20 abgelegt werden, wenn man im Besitz des Führerscheins der Klasse A2 seit zwei Jahren ist
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und einem
Mindestalter: 24 Jahre (für Direkteinstieg), 20 Jahre (bei mind. 2 Jahre Vorbesitz der Klasse A2)
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW und einem
Mindestalter: 21 Jahre
Eingeschlossene Klassen: A2, A1 und AM
Ergänzende Erläuterungen zu den Klassen AM, A1, A2 und A
➤ Was ist neu bei den Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2 und A?
- Die Klasse AM wurde durch die Dritte EG-Führerscheinrichtlinie in den Staaten der Europäischen Union und des EWR als Klasse für Kleinkrafträder und andere schwach motorisierte Kraftfahrzeuge eingeführt.
Sie umfasst:- zweirädrige Kleinkrafträder (Moped und Mofa)
- dreirädrige Kleinkrafträder
- vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (bisher Klasse S)
Der Begriff „Kraftrad“ ist ein motorisiertes Zweirad.
Die Fahrzeuge der Klasse AM dürfen bauartbedingt nicht schneller als 45 km/h fahren und einen Hubraum von max. 50 cm³ bzw. bei E-Antrieb max. 4 kW haben. - Die Klasse A1 berechtigt zum Führen von Krafträdern mit einer Leistung von nicht mehr als 11 kW und einem Verhältnis Leistung/Leergewicht von max. 0,1 kW/kg.
- Die neu eingeführte Klasse A2 erlaubt das Fahren von Krafträdern mit einer Motorleistung bis maximal 35 kW und einem Verhältnis von Leistung zu Leergewicht von max. 0,2 kW/kg.
- Die Klasse A berechtigt zum Führen von Krafträdern ohne Leistungsbegrenzung (starke, leistungsstarke Motorräder) sowie auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen (Trikes) mit mehr als 15 kW.
➤ Was gilt, wenn das Verhältnis von Leistung zu Leermasse überschritten wird?
Mit der Begrenzung der Motorleistung im Verhältnis zur Leermasse soll erreicht werden, dass die Leistungsbegrenzung auf 11 kW bei der Klasse A1 und auf 35 kW bei der Klasse A2 nicht durch extreme Leichtbaufahrzeuge umgangen wird.
Ein Fahrer begeht eine Straftat (Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis), wenn er ein Kraftrad führt, bei dem:
- entweder der Hubraum (Klasse A1) überschritten ist
- oder das Verhältnis Leistung zu Leermasse überschritten wird
Beispiel: Führt jemand ein Motorrad mit 35 kW und nur 150 kg Leermasse, ergibt sich ein Verhältnis von 0,23 kW/kg – erlaubt wären max. 0,2 kW/kg für Klasse A2 → es wird Klasse A benötigt.
➤ Fahrerlaubnis auf Probe
Die Klasse AM wird nicht auf Probe erteilt. Alle anderen Klassen werden bei erstmaliger Erweiterung auf eine andere Klasse als Fahrerlaubnis auf Probe erteilt (z. B. Klasse B auf Klasse A2). Die Probezeit gilt dann für zwei Jahre.
➤ Stufenführerschein
Mit der Dritten EG-Führerscheinrichtlinie wurde das deutsche Stufenmodell europaweit übernommen.
Beim Aufstieg von Klasse A1 → A2 und A2 → A gilt:
- Keine neue Theorieprüfung erforderlich (§15 Abs. 2a FeV)
- Auch keine Theorieausbildung nötig (§7 Abs. 1 Nr. 6 und 7 FahrschAusbO)
- Voraussetzung: Besitz der jeweils niedrigeren Klasse seit mind. 2 Jahren
- Es muss eine praktische Prüfung abgelegt werden
- Es muss nachgewiesen werden, dass die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sind
Für eine gute Vorbereitung kann eine freiwillige Ausbildung/Vereinbarung mit der Fahrschule sinnvoll sein.
➤ Zu welchem Zeitpunkt muss beim Stufenaufstieg der zweijährige Vorbesitz erfüllt sein?
Am Tag der Erteilung der neuen Fahrerlaubnis muss der Bewerber seit mindestens zwei Jahren im Besitz der vorherigen Fahrerlaubnisklasse sein.
Eine Antragstellung bis zu einem Monat vor Ablauf der Frist ist möglich (§17 Abs. 1 Satz 5 FeV).
➤ Darf man mit den Klassen AM, A1, A2 und A auch Motorräder mit Beiwagen führen?
Ja, für Motorräder mit Beiwagen ist keine gesonderte Fahrerlaubnisklasse erforderlich, sofern die Fahreigenschaften bekannt sind.
➤ Darf man mit den Klassen AM, A1, A2 oder A auch landwirtschaftlich genutzte Zugmaschinen fahren?
Nein, die Klasse L ist dafür erforderlich. Sie ist in diesen Klassen nicht eingeschlossen.
Klasse: B / BF17 | Mindestalter 18/ BF 17 Jahre | Voraussetzungen: Einwilligung der Erziehungsberechtigten
Allgemeine Informationen
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt) und im Inland dreirädrige Kraftfahrzeuge, im Falle eines Kraftfahrzeugs mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.
Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre für Teilnehmer am „Begleiteten Fahren mit 17“)
Eingeschlossene Klassen: AM und L
Rechtliche Aspekte bei BF 17
- Fahrschulausbildung und -prüfungen beim BF17 sind dieselben wie beim Fahrerlaubniserwerb ab 18 Jahren.
- Nach der Fahrprüfung erhalten 17-Jährige noch keinen Kartenführerschein, sondern eine Prüfungsbescheinigung, auf der die Begleitpersonen vermerkt sind.
- Die Prüfungsbescheinigung muss zusammen mit dem Personalausweis oder Reisepass beim Fahren immer dabei sein.
- Die Probezeit beginnt mit der Prüfungsbescheinigung und dauert zwei Jahre.
- Absolutes Alkoholverbot bis zum 21. Geburtstag.
- Fahrzeuge der Klassen AM, L und S dürfen auch ohne Begleitung gefahren werden.
- Kfz-Versicherungen müssen über BF17-Nutzung informiert werden.
- Nur eingetragene Begleitpersonen dürfen begleiten.
- Begleitperson: über 30 Jahre, mindestens 5 Jahre Klasse B, max. 1 Punkt in Flensburg.
- Begleitpersonen: max. 0,5 Promille Alkohol, keine Drogen.
- Fahren ohne eingetragene Begleitperson führt zum Widerruf der Fahrerlaubnis und Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 StVG.
- AM, L und A1 bleiben erhalten, auch wenn Klasse B widerrufen wird.
- Fahrzeugführer ist bei Unfällen verantwortlich, nicht die Begleitperson.
- Ab dem 18. Geburtstag darf ohne Begleitung gefahren werden; Prüfungsbescheinigung muss innerhalb 3 Monate gegen Kartenführerschein getauscht werden.
- Der Kartenführerschein wird automatisch erstellt und kann bei der Führerscheinstelle abgeholt werden.
Begleitpersonen BF17
Voraussetzungen
- 30 Jahre oder älter
- mind. 5 Jahre Klasse B ohne Unterbrechung
- max. 1 Punkt in Flensburg
Begleitpersonen dürfen nicht unter Drogeneinfluss stehen und max. 0,5 Promille Alkohol im Blut haben. Die Verantwortung liegt bei den Fahranfängerinnen und Fahranfängern.
Begleitung muss eingetragen sein
Eltern, Großeltern, Bekannte oder Mitarbeitende des Ausbildungsbetriebs können Begleitpersonen sein. Voraussetzung ist die Eintragung in der Prüfungsbescheinigung durch die Führerscheinstelle sowie das Einverständnis der Eltern. Die Anzahl der Begleitpersonen ist nicht begrenzt.
Wichtig: Nur eingetragene Personen zählen als Begleitpersonen. Andernfalls drohen rechtliche Konsequenzen bis hin zum Entzug der Fahrerlaubnis.
Auch ohne gesetzliche Pflicht wird eine gemeinsame Vorbereitung empfohlen. Viele Fahrschulen bieten dazu Infoabende an.
Ansprechbar sein und unterstützen
Begleitpersonen sollen Sicherheit, Ruhe und Erfahrung vermitteln. Sie beobachten das Verkehrsgeschehen und stehen für Fragen zur Verfügung. Hinweise helfen in schwierigen Situationen.
Bei Anzeichen von Müdigkeit oder Konzentrationsverlust sollte eine Pause vorgeschlagen werden.
Nach der Fahrt ist Feedback hilfreich: Lob, Reflexion und Hinweise auf Verbesserungsmöglichkeiten.
Niemals in das Fahren eingreifen
Begleitpersonen sind keine Fahrlehrer. Eingreifen wäre gefährlich. Die Jugendlichen haben die Fahrausbildung abgeschlossen und tragen Verantwortung für das Fahren.
Gute Gründe für BF17
- Entspannter und sicherer Start durch Begleitung
- Fahrausbildung mit 16,5 Jahren: mehr Zeit für Fahrstunden
- Fahrprüfung vor dem Abi-Lernstress
- Fahrpraxis bei verschiedenen Wetter- und Verkehrslagen
- Sicherheitsgefühl durch Begleitung = weniger Stress
- Besseres Einschätzungsvermögen durch Beobachtung und Tipps
- Moped-/Mofa-Kartenführerschein möglich
- Ab 18: weniger Unfallrisiko
- Probezeit endet mit 19 statt 20 Jahren
- BF17-Teilnehmende verursachen 20 % weniger Unfälle
- Oft günstigere Versicherungstarife
Was ist BF17?
Den Führerschein gerade in den Händen, sind Jugendliche besonders häufig in Unfälle verwickelt. Denn um sicher fahren zu können, benötigen Autofahrerinnen und Autofahrer neben einer fundierten Ausbildung vor allem eins: Erfahrung.
BF17 hilft dabei, die neuen Fähigkeiten sicher anzuwenden. 17-Jährige dürfen mit Begleitung fahren, der Kartenführerschein wird mit 18 ausgestellt. Dadurch sind sie beim ersten Alleinfahren sicherer und routinierter.
Bereits mit 16,5 Jahren können sich Jugendliche anmelden. Die Ausbildung ist identisch mit der für ältere Fahrschüler. Nach bestandener Theorie- und Praxisprüfung erhalten sie mit 17 die Prüfungsbescheinigung.
Bis zum 18. Geburtstag dürfen sie dann mit eingetragener Begleitperson fahren. Studien zeigen: Unfälle nehmen während und nach der BF17-Phase deutlich ab.
Klasse: B 196 | Mindestalter 25 Jahre | Voraussetzungen: 5 Jahre im Besitz der Klasse B
Allgemeine Informationen
Führerschein B196 – Erweitereung der Klasse B
Achtung nur Gültig innerhalb Deutschlands
Vorrausetzungen:
Mindestalter 25 Jahre und 5 Jahre im Besitz der Klasse B
Ausbildung
Es handelt sich lediglich um eine Ausweitung der Klasse B und nicht um die Erteilung der Klasse A1.
Somit ist ein Stufenaufstieg zur Klasse A2 nicht möglich.
Es ist kein Erste-Hilfe-Kurs erforderlich
Theorieunterricht
Mindestens 4 x 90 Minuten Klassenspezifischen Unterrichtsstoff für die Klasse A, A2 und A1 gemäß Anlage 2.1 FahrschAusbO
Praktischer Unterricht
Mindestestens 5 x 90 Minuten – die Stunden können aber je nach Fahrleistung mehr werden. Der Fahrlehrer muss von der Fahrleistung des Schülers überzeugt sein. Es müssenalle Grundfahraufgaben aus der Motorradausbildung gefahren werde, die Ausbildung beinhaltet auch Stadt-, Überland-, Autobahnfahren.
Klasse: B 197 | MIndestalter: 18/ BF 17 Jahre | Voraussetzungen: Einwilligung der Erziehungsberechtigten
Nun der neue Klasse B mit
Schlüsselzahl 197
Unter folgenden Voraussetzungen bietet die neue nationale Schlüsselzahl 197 die Möglichkeit, auch Schaltwagen
(International ohne Einschränkung) fahren zu dürfen, obwohl die Fahrprüfung auf einem Automatikfahrzeug absolviert wurde.
Voraussetzung
- 10 Fahrstunden zu je 45 Minuten auf einem Schaltwagen (die Fahrstunden dürfen frühestens nach der praktischen Grundausbildung erfolgen).
- Eine 15-minütige Testfahrt mit einem Fahrlehrer auf einem Schaltwagen (die Testfahrt muss zur Hälfte innerorts und außerorts erfolgen).
- Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung durch die Fahrschule.
- Austragung einer vorhandenen Automatikbeschränkung durch die Führerscheinstelle (Schlüsselzahl 197 anstatt 78).
- Schlüsselzahl 197 beinhaltet keine Einschränkung mehr, somit dürfen dann auch Schaltwagen gefahren werden.
- Bereits bestehende Automatikbeschränkungen der Klasse B können ebenfalls auf diesem Wege aufgehoben werden.
Nachteile der neuen Schlüsselzahl B197 bei Erweiterungen der Führerscheinklassen (BE, C1, C1E, C, CE)
Wer die Klasse B mit Schlüsselzahl 197 erworben hat, erhält bei der Erweiterung der Fahrerlaubnis auf
ausbaufähige Klassen wie BE, C oder C1 nur dann keine Automatikbeschränkung, wenn die Prüfung mit einem
Automatikfahrzeug ohne Automatikbeschränkung mit Schlüsselzahl 78 abgelegt wird.
Das bedeutet: Fahrzeuge der Klasse B mit Schlüsselzahl 197 dürfen weiterhin ohne Einschränkungen gefahren werden.
Die Führerscheinklassen BE, C1 oder C mit Schlüsselzahl 78 dürfen dann aber nur noch mit einem Automatikfahrzeug geführt werden.
Klasse: B 197 - Automatikregelung ab 01.04.2021| MIndestalter: 18/ BF 17 Jahre | Voraussetzungen: Einwilligung der Erziehungsberechtigten
Neue Schlüssel Nummer B197
für die Führerscheinklasse B
Automatikregelung ab 01. April 2021
Grundsätzlich war es schon immer möglich, die Ausbildung und auch die Fahrprüfung auf einem Automatikfahrzeug zu absolvieren.
Der große Vorteil einer Automatikausbildung liegt darin, dass das manuelle Schalten und Kuppeln entfällt.
Vielen Fahranfängern fällt das Lernen auf einem Automatikfahrzeug wesentlich leichter. Außerdem können sich die Fahrschüler wesentlich besser auf den Verkehr und die Verkehrszeichen konzentrieren.
Der Fahrschüler kommt somit viel schneller mit den Grundfahraufgaben zurecht.
Dadurch ergibt sich in den meisten Fällen eine Zeit- und Kostenersparnis, da die Fahrzeugbedienung leichter fällt.
Außerdem ist der Stressfaktor bei der praktischen Prüfung geringer, da die Unsicherheit bei der Fahrzeugbedienung entfällt (z. B. Abwürgen des Fahrzeugs etc.).
Bisher gibt es jedoch einen entscheidenden Nachteil!
Im Führerschein wird die europäische Schlüsselzahl 78 eingetragen. Diese Schlüsselzahl reduziert den Führerschein ausschließlich auf Automatikfahrzeuge.
Schaltwagen dürfen also nicht gefahren werden.
Das „Loswerden“ der Schlüsselzahl 78 war bisher nur mit dem Ablegen einer praktischen Fahrprüfung mit einem Schaltwagen möglich.
Dies ändert sich nun zum 01. April 2021 !
Klasse: B96 | Mindestalter: 18/ BF 17 Jahre | Voraussetzungen Führerschein Klasse B
Allgemeine Informationen
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen,
mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und
einer zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 4.250 kg.
Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre für Teilnehmer am „Begleiteten Fahren mit 17“)
Voraussetzung: Vorbesitz der Führerscheinklasse B
Eingeschlossene Klassen: keine
Klasse: BE | Mindestalter: 18/ BF 17 Jahre | Voraussetzungen Führerschein Klasse B, Einwilligung der Erziehungsberechtigten
Allgemeine Informationen
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen,
sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3.500 kg nicht übersteigt.
Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre für Teilnehmer am „Begleiteten Fahren mit 17“)
Voraussetzung: Vorbesitz der Führerscheinklasse B
Eingeschlossene Klassen: keine
Klasse: L | Mindestalter: 16 Jahre
Allgemeine Informationen
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden,
mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h sowie
Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit nicht mehr als 25 km/h geführt werden.
Außerdem umfasst die Klasse:
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
- selbstfahrende Futtermischwagen,
- Stapler und andere Flurförderzeuge
jeweils mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h sowie Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
Mindestalter: 16 Jahre
Eingeschlossene Klassen: keine
Klasse: MOFA | Mindestalter 15 Jahre
Allgemeine Informationen
Die Mofa-Prüfbescheinigung berechtigt zum Führen von einsitzigen, zwei- oder dreirädrigen Fahrzeugen mit maximal 25 km/h Höchstgeschwindigkeit.
Sie richtet sich vor allem an Jugendliche, die bereits vor dem Erreichen des 16. Lebensjahres am Straßenverkehr teilnehmen möchten.
Typische Fahrzeuge, die mit einer Mofa-Bescheinigung gefahren werden dürfen, sind:
- Mofas mit maximal 50 cm³ Hubraum (bei Verbrennungsmotor) oder bis 4 kW (bei Elektromotor)
- Fahrräder mit Hilfsmotor (z. B. E-Bikes mit Tretunterstützung über 25 km/h)
- dreirädrige Mofas mit vergleichbarer Leistung
Für die Mofa-Prüfbescheinigung ist keine praktische Fahrprüfung erforderlich, jedoch muss eine theoretische Prüfung abgelegt und ein Vorbereitungskurs (in der Regel über die Fahrschule) absolviert werden.
Mindestalter: 15 Jahre
Hinweis: Die Mofa-Prüfbescheinigung ist keine Fahrerlaubnis im Sinne der Fahrerlaubnisklassen (wie AM, A1 etc.), sondern eine separate Prüfbescheinigung. Sie ist in höheren Fahrerlaubnisklassen automatisch enthalten.
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